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§ 33 LKrO - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung; sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Über die hierbei gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag. Mehrfertigungen von Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Kreiseinwohnern gestattet.