§ 40 SVVollzG NRW - Kostenbeteiligung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt.
(2) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Untergebrachten. Bei bedürftigen Untergebrachten können die Kosten in begründeten Ausnahmefällen in angemessenem Umfang übernommen werden.
(3) An den Kosten medizinischer Behandlungen zur sozialen Eingliederung nach § 48 sind die Untergebrachten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
(4) Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von Ausführungen können den Untergebrachten in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.
(5) An den sonstigen Kosten des Landes für Leistungen können die Untergebrachten durch Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden. Die Erhebung ist insbesondere möglich für
- 1.
Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge,
- 2.
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum,
- 3.
die Aufbewahrung, Entfernung, Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Sachen und
- 4.
die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einschließlich des Hörfunk- und Fernsehempfangs und für den Betrieb von Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten.
Von der Erhebung der Kosten nach Nummer 2 ist abzusehen, wenn Suchtmittelkonsum nicht nachgewiesen werden kann. Bei bedürftigen Untergebrachten soll von der Erhebung von Kostenbeiträgen auch im Übrigen abgesehen werden.