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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 35 SVVollzG NRW - Taschengeld

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Die Höhe wird mit 24 Prozent der Eckvergütung nach § 32 Absatz 1 bemessen.

(2) Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Zuschüsse zur Verpflegung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberücksichtigt.