§ 10 GKG-LSA - Trägergemeinde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Erfüllt eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes (§ 3 Abs. 3), so nimmt deren Bürgermeister die Aufgaben des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes wahr. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Gemeinschaftsausschuss und Trägergemeinde treffen. Die Vereinbarung kann auch bestimmen, dass die Anstellung von Bediensteten für Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft vom Einvernehmen des Gemeinschaftsausschusses abhängig ist.
(2) Die Trägergemeinde führt für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben einen besonderen abgegrenzten Haushalt. Der Gemeinschaftsausschuss vereinbart mit der Trägergemeinde den Personal- und Sachkostenansatz für jedes Haushaltsjahr sowie die Stellen, die für Gemeinschaftsaufgaben vorzuhalten sind.
(3) Die von der Trägergemeinde für Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes aufgewendeten Personal- und Sachkosten sind von der Verwaltungsgemeinschaft zu erstatten.