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§ 68 GOLT - Ausschließung von Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten für die Dauer des Sitzungstages ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist. Die oder der Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Geschieht dies trotz Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die oder der Abgeordnete zieht sich hierdurch ohne weiteres den Ausschluss für die Dauer von weiteren drei Sitzungstagen zu; die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung der Sitzung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(2) Gegen den Ausschluss ist der Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum nächsten Sitzungstag zulässig. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Landtag darüber in der nächsten Sitzung ohne Beratung.

(3) Für die Dauer des Ausschlusses ruht die Berechtigung, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.