§ 70 GOLT - Weitere Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Abgeordnete sind, sowie Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.