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§ 65 GOLT - Sachruf

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.