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§ 90 GemO - Wirtschaftsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Wirtschaftliche Unternehmen sollen einen Überschuß für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in Einklang zu bringen ist.

(2) Die Erträge jedes Unternehmens sollen so hoch sein, daß

  1. 1.
    mindestens alle Aufwendungen gedeckt werden,
  2. 2.
    die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglicht werden, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind,
  3. 3.
    eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erzielt wird.

Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Konzessionsabgaben, die Zinsen für Fremdkapital und die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel. Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde an das Unternehmen sowie Lieferungen und Leistungen des Unternehmens an andere Unternehmen und Verwaltungszweige der Gemeinde sind angemessen zu vergüten.