§ 90 GemO - Offenlegung und Beteiligungsbericht
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so hat sie den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung einen Bericht über ihre Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v.H. beteiligt ist, vorzulegen. Soweit der Entwurf der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthält, ist ein neuer Beteiligungsbericht erst mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen, der Festsetzungen für die daran anschließende Zeit enthält. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben enthalten über:
- 1.den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
- 2.den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,
- 3.die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft und die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe sowie
- 4.das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 für das Unternehmen.
Der Beteiligungsbericht ist im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu erörtern. Die Gemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten. Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und in den Fällen des § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 den Prüfungsbericht vorlegt.