§ 92 GemO - Vorlage- und Beratungspflicht

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Gemeinde ein bestehendes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts übernehmen, sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar beteiligen oder einen Eigenbetrieb oder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Rechtsform des privaten Rechts umwandeln will sowie im Fall des § 86a Abs. 5. Die Analyse ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen.

(2) Jede Entscheidung der Gemeinde über eine der folgenden Maßnahmen ist im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen spätestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    die wesentliche Erweiterung, die Änderung der Rechtsform oder die Änderung der Aufgaben eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, das von der Gemeinde geführt wird oder an dem die Gemeinde beteiligt ist (§§ 87 und 91),

  2. 2.

    die gänzliche oder teilweise Veräußerung eines von der Gemeinde in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Unternehmens oder der Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91),

  3. 3.

    die mittelbare Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§ 91),

  4. 4.

    die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, das von der Gemeinde geführt wird oder an dem die Gemeinde beteiligt ist (§§ 87 und 91),

  5. 5.

    die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde (§ 86a).

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verkürzen.