§ 2 JKostG - Kostenbeitreibung
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.