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§ 4 JKostG - Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.