JKostG,ST - Justizkostengesetz LSA

Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

Vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeine Regelung1
Kostenbeitreibung2
Verwaltungsvollstreckungsverfahren3
Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren4
Auslagen in Hinterlegungssachen5
Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen6
Gebührenfreiheit7
Stundung und Erlass von Kosten8
Übergangsvorschrift9
In-Kraft-Treten10
GebührenverzeichnisAnlage

§ 1 JKostG - Allgemeine Regelung

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Ausgenommen hiervon ist Anlage Nr. 2001 des Justizverwaltungskostengesetzes.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).

§ 2 JKostG - Kostenbeitreibung

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 4 JKostG - Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.