§ 31 SparkG - Vereinigung von Sparkassen und Bildung von Sparkassenzweckverbänden
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein in der Weise vereinigt werden, dass eine neue Sparkasse errichtet wird oder eine bestehende Sparkasse eine Sparkasse oder mehrere Sparkassen aufnimmt.
(2) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums,
(3) Sparkassen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und ihrer Satzungen zu erfüllen, können durch Entscheidung des Innenministeriums nach Anhörung der Vertretungen der Gewährträger, der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein mit einer anderen Sparkasse vereinigt werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor der Entscheidung über die Vereinigung zu erfolgen.
(4) Das Innenministerium kann durch Verordnung nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein Gewährträger von Sparkassen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 zu einem Sparkassenzweckverband zusammenschließen; zuvor hat das Innenministerium ihnen zur Einigung über die Bildung des Zweckverbandes eine Frist von sechs Monaten zu setzen. Für Sparkassenzweckverbände gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 216), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), entsprechend. Davon abweichend können Sparkassenzweckverbände von der Einrichtung von Ausschüssen absehen sowie im Falle der Vereinigung von Sparkassen einen Sparkassenzweckverband bilden.
(5) Mit der Vereinigung von Sparkassen geht das Vermögen der bisherigen Sparkassen als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf die neue Sparkasse über. Bei der Vereinigung von Sparkassen kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem an die Handlungen der aufzunehmenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die aufzunehmende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt liegen. § 24 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.