§ 205 KSVG - Zusammensetzung und Wahl des Stadtverbandstages
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Stadtverbandstag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der stadtverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Der Stadtverbandstag hat 45 Mitglieder.
(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung des Stadtverbandstages bestimmt das Kommunalwahlgesetz.