§ 210 LBG - Dienstunfähigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1a

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig (§ 56 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund eines Gutachtens eines beamteten Arztes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 61a Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 56 Abs. 3 Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt Absatz 2 entsprechend.