§ 210 LBG - Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 56 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.
(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind. Besitzt er die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, hat er, wenn er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 2 nachzuweisen.