§ 210 LBG - Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig (§ 56 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt. Der Amtsarzt oder der beamtete Arzt teilt dem Dienstherrn die für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.

(3) Der Polizeibeamte soll bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind. Besitzt er die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, hat er, wenn er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zum Polizeidienst die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 2 nachzuweisen.