§ 32 JAPO - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete (§ 18). Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung; das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen. Sie wird an den juristischen Fakultäten des Freistaates Bayern von den Prüfungskommissionen abgenommen.
(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus drei Prüfern, und zwar in der Regel aus
- 1.einem Prüfer aus dem Bereich der Universitäten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) und
- 2.zwei Prüfern aus dem Bereich der Praxis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2).
Jeder Prüfer vertritt je einen der Bereiche nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3. Einer der Prüfer führt den Vorsitz. Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(3) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 35 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) Die Prüfungsteilnehmer dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
(5) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen leiten die mündlichen Prüfungen. Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie können Studenten der Rechtswissenschaft und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. Zuhörer, die ihren Anordnungen keine Folge leisten, können sie aus dem Prüfungsraum verweisen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.