§ 46 WaStrG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Amtliche Abkürzung
WaStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-9

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.
    die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,
  2. 2.
    die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
  3. 3.
    die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
  4. 4.
    die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen.