§ 46 WaStrG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Amtliche Abkürzung
WaStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-9

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,

  2. 2.

    die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

  3. 3.

    die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

  4. 4.

    die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen.