Art. 77 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft erworben oder verloren hat.
Die Entscheidung des Landtages können durch Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.