Art. 107 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.
(2) Die Hochschule hat unbeschadet der Aufsicht des Freistaates das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer vom Freistaat anerkannten Satzungen. An dieser Selbstverwaltung sind auch die Studierenden zu beteiligen.
(3) Bei der Berufung des Lehrkörpers wirkt die Hochschule durch Ausübung des Vorschlagsrechtes mit.
(4) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.