§ 145 PatAnwO - Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von vierzig Deutsche Mark erhoben.

(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark. Das gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4.