§ 145 PatAnwO - Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von vierzig Deutsche Mark erhoben.
(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark. Das gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4.