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§ 13 PAO - Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.