§ 145 PatAnwO - Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 300 Euro.
(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.