§ 12 BauPrüfVO - Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Für Mittel- und Großgaragen (§ 2 Abs. 1 Garagenverordnung) müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen. In den Bauvorlagen für geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr sind Art und Lage der CO-Warnanlagen (§ 15 Abs. 6 Garagenverordnung) darzustellen.
(2) Für Versammlungsstätten im Sinne des § 1 Versammlungsstättenverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Art der Nutzung und die Zahl der Besucher enthalten. In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 110 der Versammluntsstättenverordnung beantragt wird. Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze von Versammlungsstätten ist in einem vorzulegenden Bestuhlungsplan im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen; sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede Platzanordnung ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.
(3) Für Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Geschäftshausverordnung müssen die Bauvorlagen ergänzt werden um
- 1.eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
- 2.eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in notwendige Treppenräume.
(4) Für Krankenhäuser im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung müssen die Bauvorlagen
- 1.Angaben über die Zahl der Betten und
- 2.eine Darstellung der Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen
enthalten.
(5) Für Gaststätten im Sinne des § 1 der Gaststättenbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
- 1.die Art der Gaststätte und die Nutzung ihrer Räume,
- 2.die Zahl der Gastplätze in Schank- und Speisewirtschaften (§ 20 Gaststättenbauverordnung),
- 3.die Gesamtzahl der Gastbetten (§ 21 Gaststättenbauverordnung).