§ 12 NSchG - Gesamtschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. An ihr können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen erworben werden.

(2) Die Integrierte Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9 bis 11 und 14 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung und ermöglicht ihnen eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen.

(3) In der Kooperativen Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium in einer Schule verbunden; sie werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Unterricht wird überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt. Auf Antrag des Schulträgers oder der Schule kann die Schulbehörde genehmigen, dass die Kooperative Gesamtschule abweichend von Satz 2 nach Schuljahrgängen gegliedert wird. Der Unterricht wird in diesem Fall in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. Ein Antrag der Schule nach Satz 3 kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

(4) Die zum Sekundarbereich II gehörenden Schuljahrgänge der Gesamtschule werden als gymnasiale Oberstufe geführt. Die Gesamtschule kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch ohne diese Schuljahrgänge geführt werden.