Versionsverlauf


  • ab 17.12.1968 (aktuelle Fassung)

§ 9 SenatsG

Bibliographie

Titel
Senatsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SenatsG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1101-a-1

(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen haben nach Beendigung des Amtsverhältnisses Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind die versorgungsrechtlichen Vorschriften der bremischen Beamten entsprechend anzuwenden.