§ 13 SenatsG
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-a-1
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 9 Absatz 2). § 10 Absatz 1 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds des Senats, das zurzeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des für den Sterbemonat zu zahlenden Übergangsgeldes. Dabei bleiben gemäß § 8 Absatz 1 angerechnete Einkünfte unberücksichtigt. Für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes (§ 7 Absatz 2) ist Witwen- und Waisengeld unter Zugrundelegung des Übergangsgeldes, das sich gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 2 ergeben würde, zu gewähren. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Auf die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.