§ 10 SenatsG
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-a-1
(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats hat von dem Tag an, an dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens vier Jahre angehört hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem
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die für bremische Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
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das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird oder
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der Senat den Eintritt der Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes festgestellt hat.
(2) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert der Amtsbezüge unter Zugrundelegung des Familienzuschlages der Stufe I (ruhegehaltfähige Amtsbezüge). Das Ruhegehalt erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der ruhegehaltfähigen Amtszeit um 2,39167 vom Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtszeit, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine volle Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl der Bremischen Bürgerschaft endet.
(3) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats das Ruhegehalt vor Ablauf des Monats, in dem es die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats vor Erreichen der für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Regelaltersgrenze das Ruhegehalt bezieht, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Ein ehemaliges Mitglied des Senats, das die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer der Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Eine Nachversicherung kann unter den Voraussetzungen des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgen.
(5) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied des Senats, als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung.
(6) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft in Härtefällen ein Ruhegehalt auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich zubilligen, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.