§ 38 HSchG - Nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge in der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfolgt durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Abiturprüfung auch in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in den jeweiligen Studiengängen berechtigt.

(2) Insbesondere sind nähere Regelungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Ausgestaltung der Einführungsphase,

  2. 2.

    die Zulassung zur Qualifikationsphase,

  3. 3.

    Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen,

  4. 4.

    inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse,

  5. 5.

    die Zulassung weiterer Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Schwerpunkte nach § 35 Abs. 1 als Grundkurs- und Leistungsfächer,

  6. 6.

    Art und Zahl der Leistungsnachweise,

  7. 7.

    die Berechnung der Gesamtqualifikation,

  8. 8.

    den Zugang zu den doppeltqualifizierenden Bildungsgängen und ihre Ausgestaltung,

  9. 9.

    das Aufnahmeverfahren in die Fachoberschule, die Schwerpunkte der Fachoberschule sowie die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt,

  10. 10.

    den Erwerb der Fachhochschulreife in den studienqualifizierenden Bildungsgängen nach § 29 Abs. 2 bis 4.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass für die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und die schriftliche Abiturprüfung landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden.