§ 52 GO LT - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse werden der Präsidentin oder dem Präsidenten von den Fraktionen schriftlich benannt. Der Ältestenrat weist den fraktionslosen Mitgliedern nach vorheriger Anhörung einen Ausschuss als beratendes Mitglied zu. In anderen Ausschüssen richtet sich ihre Teilnahme nach § 89 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder des Landtags vertreten lassen. In besonderen Fällen kann die Sitzungsleitung zu Beginn des Aufrufs des Tagesordnungspunktes einen Wechsel der Vertretung für einzelne Tagesordnungspunkte gestatten.
(3) § 6 bleibt unberührt.