§ 69 PatAnwO - Aufgaben des Vorstands

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

  1. 1.
    die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
  2. 2.
    auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
  3. 3.
    auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
  4. 4.
    die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
  5. 5.
    Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;
  6. 6.
    der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
  7. 7.
    Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;
  8. 8.
    bei der Ausbildung der Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;
  9. 9.
    die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.