§ 69 PatAnwO - Aufgaben des Vorstands
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
- 2.auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
- 3.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
- 4.die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
- 5.
- 6.der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
- 7.Gutachten zu erstatten, die der Bundesminister der Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;
- 8.bei der Ausbildung der Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;
- 9.die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.
(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.