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§ 65 PAO - Sitzungen des Vorstands

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung (PAO)
Amtliche Abkürzung
PAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9424-5-1

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.