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§ 31 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid (§ 61) zu leisten,
  2. 2.
    wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 Satz 2 nicht nachkommt oder
  3. 3.
    wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.