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§ 44 ABKG - Aufgaben der Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    den Erlass der Satzung,

  2. 2.

    den Erlass der Berufsordnung,

  3. 3.

    den Erlass der Wahlordnung,

  4. 4.

    den Erlass der Beitragsordnung,

  5. 5.

    den Erlass der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  6. 6.

    die Feststellung des Haushaltsplans,

  7. 7.

    die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,

  8. 8.

    die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,

  9. 9.

    die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufs- und Landesberufsgerichts sowie des Eintragungsausschusses,

  10. 10.

    die Bildung von weiteren Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder,

  11. 11.

    die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,

  12. 12.

    die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung des Versorgungswerkes.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; in der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie alle Vorschriften im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 12 Absatz 4a bis 6 gilt entsprechend.