§ 5 SpkG - Geschäftsgebiet, Regionalprinzip
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet oder Teilgebiet ihrer Träger. Die Sparkassen sollen sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere
- 1.die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihrer Träger betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet der Träger einer anderen Sparkasse oder im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.
- 2.die Kredite, die nur solchen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; die Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ergänzende Regelungen zu Absatz 1 zu treffen und Ausnahmen zuzulassen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.