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§ 33 BbgAbfG - Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 32 Abs. 2 und 4 richtet sich nach dem Ordnungsbehördengesetz.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 4 Anwendung.