§ 11 LDSG - Beschränkung der Informationspflicht nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Der Verantwortliche kann von der Erteilung der Information über personenbezogene Daten absehen, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 2.
dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
- 3.
die Information dazu führen würde, dass Sachverhalte aufgedeckt werden, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.
Die Gründe für ein Absehen von der Information sind zu dokumentieren. Die Information ist nachzuholen, wenn die Gründe nach Satz 1 nicht mehr bestehen. Die betroffene Person ist über die Beschränkung der Informationspflicht zu informieren, soweit dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(2) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann von der Erteilung der Information absehen, soweit und solange hierdurch der Zweck oder die Durchführung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.