§ 33 LbVO - Feuerwehrtechnischer Dienst
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtinnen und Beamten, die die Bildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllen, werden während der Probezeit zwei Jahre in die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit im Rahmen eines Lehrgangs an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule eine Prüfung ab. § 18 findet keine Anwendung.
(2) Für eine Einstellung im dritten und vierten Einstiegsamt ist jeweils eine Laufbahnprüfung abzulegen und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren abzuleisten.