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§ 51 LKHG - Beauftragter für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

(1) Der Krankenhausträger hat für das Krankenhaus einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Für mehrere Krankenhäuser kann ein gemeinsamer Beauftragter bestellt werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Beauftragten für den Datenschutz die gebotene Fortbildung zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

(3) Für die unter den Geltungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes fallenden Krankenhäuser sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über den Beauftragten für den Datenschutz entsprechend anzuwenden.