§ 51 LKHG - Beauftragter für den Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Der Krankenhausträger hat für das Krankenhaus einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Für mehrere Krankenhäuser kann ein gemeinsamer Beauftragter bestellt werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Beauftragten für den Datenschutz die gebotene Fortbildung zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
(3) Für die unter den Geltungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes fallenden Krankenhäuser sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über den Beauftragten für den Datenschutz entsprechend anzuwenden.