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§ 49 LKHG - Befugtes Offenbaren

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Werden Patientendaten unter den Voraussetzungen der §§ 45 bis 47 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet ist.