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Art. 84 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.