§ 21 AbgG - Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Hat ein Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter während der Ehezeit Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erworben, wird der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung im Wege der externen Teilung durchgeführt.
(2) Der Wert der Versorgungsanwartschaft ist nach der Methode der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch keine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Landtages geltenden Recht, so ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag der entsprechende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu berücksichtigen.
(4) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter eine Altersentschädigung, erfolgt eine Kürzung der Altersentschädigung, solange der geschiedene Ehepartner noch keine Versorgungsleistung erhält, in Höhe der Ansprüche, welche der ehemalige Abgeordnete gegenüber dem Versorgungsträger des ehemaligen Ehepartners erworben hat.