§ 100 KWO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten können mit gleichzeitigen Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen verbunden werden (verbundene Wahlen).