§ 100 KWO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister, Landräte und des Stadtverbandspräsidenten, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Wahlen der Bürgermeister, Landräte und des Stadtverbandspräsidenten können mit gleichzeitigen Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen verbunden werden (verbundene Wahlen).