§ 23 HeilBerG - Aufgaben der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Hauptsatzung (§ 26),

  2. 2.

    die Wahlordnung (§ 21),

  3. 3.

    die Geschäftsordnung,

  4. 4.

    die Berufsordnung (§ 33),

  5. 5.

    die Weiterbildungsordnung (§ 42),

  6. 6.

    die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung (§ 5),

  7. 7.

    den Haushalt,

  8. 8.

    die Beitragssatzung (§ 12),

  9. 9.

    die Gebührensatzung (§ 12),

  10. 10.

    die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen (§ 7),

  11. 11.

    die Fortbildungssatzung,

  12. 12.

    die sonstigen Satzungen,

  13. 13.

    die Entlastung des Vorstandes,

  14. 14.

    die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,

  15. 15.

    die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9),

  16. 16.

    die Einsetzung weiterer Ausschüsse,

  17. 17.

    sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.

(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) oder im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.

(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.